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Die Zukunft der Gasnetz-Stilllegung in Gemeinden

Teilweise Gasnetz-Stilllegung in Gemeinden

In verschiedenen Gemeinden wird mittel- bis langfristig das Gasnetz teilweise stillgelegt. Hier erfahren Sie, was Sie als Eigentümer*in oder Verwaltung zu diesem Thema beachten müssen.

Abschied vom Gas: Hintergrund der Stilllegungen 

Gesetzliche Vorgaben führen dazu, dass bestehende Gasheizungen in den nächsten Jahren durch alternative Heizsysteme ersetzt werden. In Gebieten, in denen eine Versorgung mit Fernwärme besteht oder geplant ist, werden wir daher die Gasversorgung mittel- bis langfristig stilllegen.

Welche Geräte und Installationen sind von der Stilllegung betroffen? 

Von der Stilllegung betroffen sind Liegenschaften mit Gasheizungen, Gaskochherden, Wassererwärmern, Raumheizgeräten und weiteren Geräten mit Anschluss an das Gasnetz. Alle Gasgeräte müssen durch alternative Lösungen ersetzt werden. Industrielle Hochtemperaturanwendungen, Spitzenlastdeckung und CNG-Tankstellen sind von Gasnetz-Stilllegungen in der Regel nicht betroffen, sofern der Netzbetrieb weiterhin wirtschaftlich ist.

Welche Gebiete werden stillgelegt? 

Wir kündigen Stilllegungen frühzeitig an. In der Regel sind das 20 Jahre im Voraus, vorbehaltlich neuer gesetzlicher Anpassungen von Bund, Kantonen und Gemeinden.  

Gasleitung ausser Betrieb

Was muss ich beachten, wenn ich meine Liegenschaft verkaufe?

Wenn Sie Ihre Liegenschaft verkaufen, sind Sie verpflichtet, die neue Eigentümerschaft über die Stilllegung der Gasversorgung zu informieren.

Unsere Allgemeinen Anschlussbedingungen für Erdgas und Biogas sehen ausserdem vor, dass jeder Wechsel der Eigentümerschaft rechtzeitig und schriftlich an Energie 360° gemeldet wird. Wir bitten Sie daher, uns Handänderungen schriftlich mitzuteilen.

Erhalte ich eine Restwertentschädigung für mein Gasgerät?

Aufgrund der Ankündigung der Gasnetz-Stilllegung mit einer Frist von mindestens 20 Jahren im Voraus besteht kein Anspruch auf eine Restwertentschädigung für Gasgeräte (Abschreibungsdauer: 20 Jahre). Wir empfehlen, in Gebieten mit angekündigter Stilllegung keine neuen Gasgeräte zu installieren. Für Gasgeräte, die nach dem Zeitpunkt der Vorinformation installiert werden, besteht kein Anspruch auf eine Restwertentschädigung.

Welche Alternativen zur Gasheizung gibt es?

Falls Ihre Liegenschaft über eine Gasheizung oder dezentrale gasbetriebene Brauchwarmwassererzeuger (zum Beispiel Warmwasserautomaten oder Durchlauferhitzer) verfügt, müssen Sie diese rechtzeitig ersetzen. Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig über mögliche Alternativen zu informieren und den Ersatz rechtzeitig zu planen.

Lassen Sie sich in diesem Fall von einem Heizungsfachbetrieb oder einer Energieberatung unterstützen.

Gasflammen auf einer Herdplatte

Wer unterstützt mich beim Ersatz von Gaskochherden oder weiteren Gasgeräten?

Wenden Sie sich für die Umstellung auf elektrisch betriebene Geräte und die Überprüfung der Elektroinstallationen an einen Installationsbetrieb Ihrer Wahl.

Gibt es Förderprogramme für erneuerbare Energieversorgung?

Verschiedene Kantone und Gemeinden bieten Förderprogramme an, wie beispielsweise der Kanton Zürich. Wir empfehlen Ihnen zu prüfen, ob Sie förderberechtigt sind. Die Energieversorgerin, Heizungsfachbetriebe oder Ihre Gemeinde können Sie dabei unterstützen.

Wie muss ich bei der Demontage von Gasgeräten vorgehen?

Beauftragen Sie für die Demontage der Gasgeräte einen installationsberechtigten Fachbetrieb, beispielsweise eine Fachkraft für Sanitär- und Heizungsmontage und beachten Sie die Hinweise zur sicheren Demontage.

Kontaktieren Sie uns

Haben Sie Fragen zur Gasnetz-Stilllegung? Sie erreichen uns Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 17 Uhr.

043 317 23 00 kundenservice@energie360.ch

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Teilen Sie uns mit, wie wir Ihnen weiterhelfen können. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.

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